Das Zusammenspiel von physischer und computergenerierter Realität ist keine Zukunftsvision mehr, sondern prägt längst unsere Gegenwart. Willkommen im Zeitalter der Mixed Reality.
Alexas Stimme aus Amazons Echo erinnert morgens an Termine, das Navi zeigt auf dem Head-up-Display die Stauumfahrung an und Googles neue Messenger-App Allo ist als virtueller Assistent ständiger Begleiter – unser Alltag wird zunehmend durchdrungen von künstlicher Intelligenz. Mittels Augmented Reality (AR) vernetzen wir uns schon heute auf innovative Art mit unserer Umwelt und die erweiterte Realität bereichert das Leben vieler Menschen durch eine neue Dimension. Die computergestützten Visualisierungen von TV-Kommentatoren bei Sportübertragungen etwa, die Zuschauer am Fernsehbildschirm sehen, sind nichts anderes als Augmented Reality. Ebenso Smartphone-Spiele wie Pokemón Go oder sprachgesteuerte Künstliche-Intelligenz-Systeme wie Cortana (Microsoft) und Watson (IBM).
Im Unterschied zur Virtual Reality (VR) wird dabei keine eigenständige, künstliche Welt erschaffen. Augmented Reality legt vielmehr eine interaktive, virtuelle Ebene über die reale Umwelt, um Zusatzinformationen abzubilden. Die größten Chancen liegen in neuen Schnittstellen zwischen Mensch und Maschine, die nicht zuletzt für die Kommunikation mit Kunden wichtiger werden – ganz gleich ob B2B oder B2C. Die Mobile App Layar beispielsweise zeigt Nutzern eingebettete digitale Inhalte und verfügt über ein Geo-Layer-Feature zum Finden nahegelegener Restaurants oder Events. Benutzer müssen einfach ihre Smartphone-Kamera auf einen Gegenstand halten und auf dem Bildschirm erscheinen Informationen über dem gefilmten Ausschnitt.
Juristische Herausforderungen zeigen sich insbesondere bei der Rechteklärung. Hier überschneiden sich sämtliche Bereiche des Immaterialgüterrechts. Denn wer allein schon beispielsweise in einer 360-Grad-Umgebung Live-Konzerte über eine VR-Anwendung ausstrahlt, ist nicht nur mit den herkömmlichen urheberrechtlichen Fragestellungen wie etwa Lizenzierung von Musikrechten konfrontiert. Für ihn stellt sich gleichermaßen die Frage, ob er nicht selbst eigene Leistungsschutzrechte als Veranstalter genießt. In beiden Bereichen werden auch immer wieder Aspekte des Persönlichkeits- und Datenschutzrechts bedeutsam, denn wo die Geschäftsmodelle darin bestehen, User-Verhalten auszuwerten, wird man an regulatorischen Fragestellungen nicht vorbeikommen.
Gerade bei solchen regulatorischen Fragestellungen wird ein wesentlicher Anwendungsbereich zunehmend Product Placement sein. Hier stellen sich rechtliche Fragen zum Rundfunkstaatsvertrag, zum Jugendschutz-, Telemedien- und Wettbewerbsrecht. Auch Rechtsbereiche, die auf den ersten Blick eher abwegig erscheinen, werden hierbei eine Rolle spielen und zeigen, wie die Verbindung zwischen virtueller und realer Welt entsteht. Wenn nämlich AR-Anwendungen im öffentlichen Raum genutzt werden, ist an das Hausrecht oder an Sondernutzungserlaubnisse zu denken. Zu guter Letzt wird auch die derzeit alles beherrschende Frage relevant werden: Wie lässt sich juristisch das Eigentum an Daten abbilden?